Diesmal geht um einen kleinen Kobold und dem Schreinermeister Eder. Für alle die den Pumuckl nicht kennen, ist handelt sich um eine Serie aus den 1980ern.

Diesmal geht es um die Folge „Pumuckls Rache“. Der Schreinermeister hat einen sehr pingeligen Kunden, den Herrn Schladerer, einen Steuerberater. Dieser hat eine Kommode in Auftrag gegeben, bei der Abholung stellt er (seiner Meinung nach) Mängel fest. So will er nun statt Griffen an den Schubladen lieber Knöpfe. Der Schreinermeister hat allerdings genau aufgrund des Auftrages gearbeitet und will die Änderungen nicht kostenlos vornehmen. Jeder Law Lover stellt sich nun natürlich die Frage: Wie ist die Rechtslage?

Konkret geht um die §§ 1165 ff ABGB den „Werkvertrag“. Dabei verpflichtet sich der Werkunternehmer (Meister Eder) gegenüber dem Werbesteller (Herrn Schladerer) zur Herstellung einer bestimmten individuellen Sache (Kommode mit Griffen) aufgrund eines Auftrages gegen ein angemessenes Entgelt. Bei Mängeln verweist § 1167 ABGB auf die Regeln des Gewährleistungsrecht iSd §§ 922ff ABGB. Eine Besonderheit beim Werkvertrag stellt allerdings die „Warnpflicht“ dar (§ 1168a ABGB). Demnach muss der Schreinermeister im Voraus warnen, wenn die Kommode u.a. infolge offenbarer unrichtiger Anweisungen misslungen ist.

Und wie löst der Schreinermeister das Problem; er lässt einfach seinen Kobold auf den Herrn Schladerer los und das Problem löst sich von selbst. Sollte gerade kein Kobold in der Nähe sein, tuts auch ein Jurist 🙂

AU-F