Diesmal geht’s um eine legendäre Serie mit David Hasselhoff – nein nicht „Baywatch“ – sondern „Knight Rider“ und eine Frage die derzeit sehr aktuell ist: Wer haftet für selbstfahrende Autos?


Nachdem EKHG haftet der Halter eines Kfz für Schäden, die durch Unfälle beim Betrieb des Kfz entstehen. (Dasselbe Gesetz gilt für Eisenbahnen und kann auch für alle „Thomas, die kleine Lokomotive“ Fans angewandt werden!)

Der „Kfz“ Begriff ist im Kraftfahrzeuggesetz geregelt. Ein Kfz muss einen Motor haben mit dem man eine Geschwindigkeit von 10 km/h erreichen kann (E-Bikes fallen erst ab 601 Watt darunter).


Halter von „K.I.T.T.“ ist Michael Knight alias David Hasselhoff, also derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht, quasi die Kosten trägt und darüber frei verfügen kann, sprich Verfügungsgewalt hat. Wenn „K.I.T.T.“ für eine einmalige Fahrt verborgt oder vermietet wird bleibt Michael Knight dennoch Halter und somit im Schadensfall Haftender (auch wenn sich „K.I.T.T.“ alleine fortbewegt).

Weiters muss sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs ereignen. Ein „Unfall“ ist ein von außen wirkendes plötzliches Ereignis. „Beim Betrieb“ meint einen verkehrstechnischen Ansatz. Sprich es muss nicht notwendigerweise der Motor laufen. Ein geparktes Kfz, das abrollt gilt nach Judikatur aber auch als“ im Betrieb“. Es wird also auf die Teilnahme am Verkehr abgestellt (ein vom Himmel fallendes Fahrzeug fällt eher nicht mehr darunter).

Haftet Michael Knight nun immer wenn sich „K.I.T.T.“ selbstständig macht? Nein, es gibt die sogenannte Schwarzfahrerregelung iSd § 6 EKHG. Personen, die das Fahrzeug unbefugt in Betrieb nehmen haften anstelle des Halters. Was wenn sich „K.I.T.T.“ aber selbstständig macht? Dann haftet Mr. Hasselhoff nur wenn er die Fahrt schuldhaft ermöglicht hat, zum Beispiel weil er „K.I.T.T.“ nicht ordnungsgemäß verwahrt bzw. abgestellt hat und ihn aufgefordert hat nicht von allein wegzufahren.

AU-F