Was haben die Herr der Ringe Filme mit der Wegehalterhaftung zu tun? Dieser Frage wollen die Law Busters diesmal nachgehen.


Nun Frodo und Sam müssen den Ring im Schicksalsberg versenken und dabei unter anderem durch die Minen von Moria spazieren, dabei geht Gandalf verloren; sie müssen weiter durch die Totensümpfe – wo Frodo fast ertrinkt – sowie über den Pass von Cirith Ungol und machen dabei eine weniger angenehme Bekanntschaft mit der Riesenspinne Kankra.


Diese Pfade stellen jeweils Wege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB dar. Also eine Landfläche, die von jedermann (oder Hobbits) unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann. Die Pfade und Wege stehen im Eigentum der Orks oder Moria-Goblins bzw. werden zumindest von diesen erhalten. Die Haftung entsteht wenn es zu einem Schadensfall (wie Körperverletzung, Tod, Sachbeschädigung) durch den mangelhaften Zustand eines Weges kommt. Das kann durch schlechte Stufen (Pass Cirith Ungol), mangelhafte Absicherung (Totensümpfe) oder wenn sich überhaupt nicht um den Zustand des Weges gekümmert wird (Minen von Moria) sein. Der Wegehalter haftet aber nur unter der Voraussetzung, dass ihm oder seinen Leuten (die Spinne Kankra wird den Orks zuzurechnen sein) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.


Wie könnten sich die Orks gegen den Schadenersatzanspruch zur Wehr setzen? Sie kümmern sich redlich um die Erhaltung der Wege, allerdings kann man ihnen aber grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen, schließlich müssten sie die Pfade sehr wohl absichern. Sie könnten aber argumentieren, dass Frodo und Sam den Weg erkennbar unerlaubt oder zumindest widmungswidrig benützt haben, schließlich hätten die Okrs ja sogar mit Waffengewalt versucht die beiden und ihre Gefährten von der Benützung abzuhalten. Somit scheidet eine Haftung der Orks und Moria Goblins aus.

AU-F