Diesmal geht es um Moral und das Strafrecht


Eingangs kurz der hypothetische Sachverhalt: Ein Personenzug droht zu verunglücken, dabei ist mit einer erheblichen Anzahl von Todesopfern, zu rechnen. Der Weichensteller hat die Möglichkeit den Zug auf ein gesperrtes Gleis umzuleiten, auf welchen zwei Arbeiter Bauarbeiten durchführen. Entweder sterben eine hohe Anzahl an Zugpassagieren oder die zwei Arbeiter.


Leitet der Weichensteller nun den Zug zu den Arbeitern um erfüllt er den Tatbestand des (Mehrfach-) Mordes. Er weiß ja, dass die Arbeiter dort sind, er möchte den Zug auch umleiten (um die Zugpassagiere zu retten), deshalb handelt er rechtswidrig. Dabei wiegt er die Rettung mehrere Leben gegen die Tötung von weniger Leben auf. Das Recht erlaubt dies aber nicht, da sich kein Leben gegen ein anderes austauschen bzw. höherwertig einschätzen lässt. Unter Jurist*Innen spricht man davon dass das Rechtsgut „Leben“ nicht quantifizierbar ist.

Unter Jurist*Innen spricht man davon dass das Rechtsgut „Leben“ nicht quantifizierbar ist.


Dem Weichensteller ist das allerdings keine Hilfe denn, entweder muss er sich für den (Mehrfach-) Mord an den Arbeitern verantworten, oder an dem der Zugpassagiere, weil er nichts gegen das Unglück unternommen hat.


Für diesen Fall gibt es die Rechtsfigur des entschuldigenden Notstands, das Verhalten des Weichenstellers ist zwar immer noch rechtswidrig, aber unter gewissen Bedingungen entschuldigt. Man versucht sich einen rechtstreuen Durchschnittsmenschen vorzustellen und überlegt, wie dieser entschieden hätte. In diesem Fall wäre die Einhaltung des Rechts eben nicht zu erwarten gewesen. Gerade weil moralisch nicht abschließend zu sagen ist, was richtig ist. Diese Entscheidung würde einen jeden Menschen überfordern. Ein jeder von uns muss aber selbstständig eine Wahl treffen.
AU-F