Im jüngsten Jurassic Park Film waren die Dinos noch größer, noch gefräßiger und noch gengezüchteter sein. Natürlich haben die Dinos auch wieder so einiges an Verwüstung angerichtet. Da stellt man sich als Jurist automatisch die Frage ob John Hammond bzw. seine Firma „InGen“ auch über das Produkthaftungsgesetz (PHG) zur Verantwortung gezogen werden können!?!


Schließlich handelt es sich bei den Dinos um im Labor gezüchtete und inzwischen sogar gentechnisch veränderte „Sachen“.


Grundvoraussetzung ist, dass durch ein fehlerhaftes Produkt ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine vom Produkt verschieden Sache beschädigt wird. Die Dinos haben noch in jedem Teil den eine oder anderen Menschen (ja auch Rechtsanwälte) vertilgt und erheblichen Sachschaden angerichtet. Haftpflichtiger ist jedenfalls der Hersteller (oder Importeur). Das ist die Firma „InGen“.


Weiters muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Ein Produkt ist eine bewegliche körperliche Sache also fallen Dinos jedenfalls darunter (im Zweifel würde ich mich auf § 285a 2. Satz ABGB stützen). Liegt nun ein fehlerhaftes Produkt vor wenn die Dinos wüten und Menschen an ihrer Gesundheit schädigen? Eher nicht schließlich liegt es in der Natur von T. Rex und Co sich von Fleisch zu ernähren. Allerdings könnte man argumentieren, dass die Dinos nicht die Sicherheit bieten, die man den Umständen nach erwarten darf, insbesondere die Darbietung des Produkts ist zweifelhaft. Schließlich sind sie in einem „Vergnügungspark“ gepfercht aus dem sie nun schon das fünfte Mal entkommen.


Um welchen Fehler handelt es sich nun also? Konstruktion/Produktion/Instruktion? Ein Fehler ist jedenfalls bei der Produktion zu verneinen, schließlich tun die Dinos genau das was man von ihnen erwartet – sie sind furchterregend. Bei der Konstruktion sind grundsätzlich auch keine Fehler passiert, denn dass die Raptoren dermaßen geschickt sind und immer wieder ausbrechen liegt an der fragwürdigen Sicherung der Dinos und nicht an ihrer Produktion. Könnte also ein Instruktionsfehler vorliegen? Schließlich werden jedes Mal wieder mögliche Nebenwirkungen bzw. deren Gefährlichkeit unterschätzt. Man könnte also im weitesten Sinne von einem fehlerhaften Produkt sprechen. Schlussendlich stellt sich noch die Frage des „in Verkehr bringen“. Den Produktionsprozess haben die Dinos jedenfalls bereits verlassen, schließlich werden sie inzwischen in einem Vergnügungspark als Attraktionen angeboten.


Könnte sich „InGen“ dennoch von einer Sach-Haftung nach dem PHG befreien? Ja, denn § 2 Z 1 PHG statuiert einen Haftungsausschluss für Unternehmer die einen Schaden erlitten haben, wenn sie die Sache überwiegend in ihrem Unternehmen verwendet haben. Für Personenschäden gilt dies allerdings nicht.

AU-F