Nach Lektüre der Harry Patter Romane muss man feststellen, dass sich die StPO (Strafprozessordnung) der Zaubererwelt der Harry Potter Reihe und die österreichische diametral gegenüber stehen. So käme es in den darin vorkommenden Strafverfahren regelmäßig zu gravierenden Verfahrensmängeln.


Unter anderem schwelgt der junge Zauberer in „Harry Potter und der Feuerkelch“ in Dumbledores Erinnerungen und erlebt dabei den Schuldspruch einer Verhandlung, in welcher Bartemius „Barty“ Crouch junior zum Aufenthalt im Zauberergefängnis Askaban verurteilt wird. Das Verfahren führt niemand geringerer als Barty Crouch senior, also der eigene Vater. Gemäß § 43 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte.


Im selben Prozess sitzen auch mehrere Geschworene im Verhandlungssaal, die über die Schuldfrage mit Handzeichen abstimmen, als Barty Crouch senior sie um ihr Urteil fragt. Das Problem dabei: Die Geschworenen haben in geheimer Abstimmung ohne Mitwirkung von Berufsrichtern die Schuldfrage zu lösen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 329 StPO, wonach niemand der Abstimmung der Geschworenen beiwohnen darf.


Ein Jahr später in „Harry Potter und der Orden des Phönix“ muss sich dieser vor Gericht verantworten, weil er als Minderjähriger in der Muggelwelt gezaubert hat. Unter der Prämisse, dass es sich um eine Strafverhandlung iSd der StPO gehandelt hat liegt hier wiederum ein Gesetzesverstoß vor. Nach § 39 JGG (Jugendgerichtsgesetz) muss einem jugendlichen Beschuldigten, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, beigegeben werden. Aufgrund der Zusammensetzung des Gerichts ist jedenfalls von einer landesgerichtlichen Entscheidung auszugehen, da im bezirksgerichtlichen Verfahren lediglich durch Einzelrichter entschieden wird. Anders würde es sich übrigens in einem verwaltungsrechtlichen Strafverfahren verhalten, hiebei wäre nach §§ 58, 59 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) die Beigebung eines Verteidiger nicht zwingend notwendig.
AU-F