Alle Jahre wieder dieser eine Song zur selben Zeit…das könne auch die Law Busters! Deshalb wollen sich die Law Busters auch dieses Jahr mit rechtlichen Überlegungen zum Song „Last Christmas“ auseinandersetzen.

„This year to save me from tears, I’ll give it to someone special“

Wham! – Last Christmas

Wie allerseits bekannt heißt es im Text „This year to save me from tears, I’ll give it to someone special“. Sein Herz erneut zu verschenken, wo man es doch gar nicht mehr hat, stellt sich allerdings gar nicht so einfach dar. Schließlich wurde das Herz ja bereits ein Jahr zuvor hergegeben, was soll man also tun, um es nun jemand anderen zu geben?!

Der rechtliche Klassiker dazu ist der Herausgabeanspruch nach § 366 ABGB. Die „rei vindicatio“ ist die Klage des nicht innehabenden Eigentümers gegen den innehabenden Nichteigentümer. Voraussetzungen sind eine individuell bestimmbare Sache iSd § 370 ABGB, die Passivlegitimation des Beklagten, die Aktivlegitimation des Klägers und vor allem keine Einwendung des beklagten aus einem Recht zur Innehabung.

Alternativ können wir bei Unwirtschaftlichkeit einen Kondiktionsanspruch in concreto nach § 1435 ABGB analog stellen (für die alten Lateiner: condictio causa data causa non secuta). Aber Achtung Leistungskondiktionen greifen nur subsidiär, also wenn keine spezielleren Rechtsvorschriften gegeben sind und haben schuldrechtlichen Charakter.

Also aufgepasst wem man sein Herz schenkt!

AU-F