Die Law Busters zählen diesmal die grundsätzlichen Rechtsgrundlagen für Ersatzansprüche auf, wenn es zu einem Sturz aufgrund von Schnee und Eis und daraus resultierenden Verletzungen gekommen ist. Vor allem letzter Punkt (Nr. 4) könnte jeden Liegenschaftseigentümer betreffen und sollte einem bewusst sein.

  1. vorvertragliche/vertragliche Haftung nach § 1295 ABGB
  2. deliktische Haftung nach § 1295 ABGB
  3. Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB
  4. Anrainerhaftung iVm § 93 StVO

ad 1. Die vorvertragliche/ vertragliche Haftung (z.B. ein Sturz vor oder nach dem Einkaufen vor dem Geschäft) bringt grundsätzlich Vorteile (abgesehen von einer Verletzung), einerseits werden etwaige Gehilfen dem Schädiger nach §1313a ABGB zugerechnet, andererseits greift die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB. Sprich der Schädiger hat zu beweisen, dass ihn am Sturz kein Verschulden trifft.

ad 2. Die deliktische Haftungsvariante ist sozusagen die Kehrseite der vertraglichen, insbesondere muss hier der Geschädigte ein Verschulden des Schädigers nachweisen und etwaige Gehilfen sind nur nach § 1315 ABGB zuzurechnen.

ad 3. Hiefür muss aufgrund eines mangelhaften Weges ein Schaden entstanden sein, wofür der Halter einzustehen hat. Auf Verschuldensebene bedarf es Vorsatz oder zumindest grober Fahrlässigkeit.

ad 4. Bei der Haftung nach § 93 StVO handelt es sich um eine Verkehrssicherungspflicht iSd § 1311 ABGB. Anrainer haben demnach entlang der Liegenschaft befindlichen, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige, Gehwege, Straßenränder in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Der Haftungsrahmen ist jener der deliktischen Haftung, bei jedem Verschulden.

In diesem Sinne ein schönes Schneeräumen!

AU-F