Diesmal dürfen die Law Busters einen ihrer Beiträge updaten (konkret: Gewährleistung und Star Wars, alles was (Vertrags-)Recht ist… – LawBusters). Grund dafür ist ein neues Gesetz, das das Gewährleitungsrecht in bestimmten Fällen mit 01.01.2022 neu regeln wird. Grund dafür sind zwei EU Richtlinien einerseits die Richtlinie über den Warenkauf und andererseits die Richtlinie über digitale Inhalte bzw. digitale Dienstleistungen.


Alles neu also? Nein die Law Busters sind nach wie vor Star Wars Fans und unserem damaligen Ausgangsachverhalt bleiben wir auch treu. Konkret geht es weiterhin um jene Szene aus Star Wars „Eine neue Hoffnung“, in der Luke Skywalker von den Jawas (den Schrotthändlern) die beiden Droiden R2D2 und C3PO erwirbt. Ursprünglich kaufte er allerdings neben C3PO einen anderen Droiden (R5D4), doch bereits kurz nach Übergabe zerfällt dieser in seine Einzelteile und Luke entschließt sich stattdessen R2D2 zu nehmen.


Hat sich durch die Schaffung des mit 01.01.2022 in Kraft tretenden Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) etwas geändert?

Das VGG tritt ergänzend zum geltenden Gewährleistungsrecht nach ABGB bzw. KSchG (Konsumentenschutzgesetz) im Verhältnis Unternehmen – Konsument (B2C) in Kraft. Dabei gilt das VGG zukünftig nur für Verbraucherverträge über den Kauf von Waren (einschließlich Waren, die erst hergestellt werden und Waren mit digitalen Elementen ) sowie zusätzlich für sogenannte digitale Leistungen, die bisher nicht spezifisch geregelt waren. Diese umfassen sowohl digitale Inhalte (Software) als auch digitale Dienstleistungen (Stichwort Streamingdienste). Alle sonstigen B2C Verträge ohne digitalem Inhalt unterliegen weiterhin wie bisher dem ABGB und KSchG.


Soweit so gut für Luke ändert sich diesbezüglich also gar nichts. Aber zum Beispiel zwei Dinge verbessern sich für ihn – nach dem Kauf der beiden Droiden. So gibt es eine Update-Pflicht für digitale Leistungen (das betrifft sicherlich R2D2 und C3PO – sind doch beide Waren mit digitalen Elementen). Und die „Vermutungsfrist“ beträgt ein Jahr statt sechs Monaten.

zur Update-Pflicht für digitale Leistungen
Für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen (z.B. Droiden oder Smartphone) wird eine Aktualisierungspflicht eingeführt (vgl § 7 VGG). Unter anderem muss der Verkäufer in Erfüllung seiner Aktualisierungspflicht einem Verbraucher die erforderlichen Updates zur Verfügung stellen, der wiederum diese auch verwenden.

zur Vermutungsfrist von einem Jahr
Ein Gewährleistungsanspruch besteht nach wie vor nur für Mängel, die schon bei der Übergabe des Produkts bestehen, auch wenn sie erst später hervorkommen. Bis dato war die Vermutungsfrist nach dem ABGB (und ist es nach wie vor) von sechs Monaten. Bei Mängel, die innerhalb von sechs Monaten hervorkommen, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe NICHT bestanden hat. Für Geschäfte die unter VGG fallen gibt es eine Verbesserung für den Käufer (also Luke), so beträgt diese Vermutungsfrist nicht sechs Monate sondern ein Jahr (vgl. § 11 und § 19 VGG).


Luke kann sich also unter anderem nunmehr auf eine längere Frist der Beweislastumkehr stützen und hat ein Recht darauf, dass seine Droiden immer upgedated werden.
AU-F